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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 29.04.2003
Aktenzeichen: 2 M 184/02
Rechtsgebiete: LSA-GKG, LSA-EigBetrG, LSA-GO
Vorschriften:
LSA-GKG § 13 II 1 | |
LSA-GKG § 16 | |
LSA-EigBetrG § 2 I | |
LSA-EigBetrG § 15 I 2 | |
LSA-GO § 6 II | |
LSA-GO § 94 III |
2. Alle notwendigen Bestandteile des Wirtschaftsplans (Erfolgs-, Vermögensplan und Stellenübersicht) sind deshalb wie die gemeindliche Haushaltssatzung, nicht wie der Haushaltsplan, bekannt zu machen.
3. Maßgeblich für die Bekanntmachung ist das Satzungsrecht des Zweckverbands.
OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS
Aktenz.: 2 M 184/02
Datum: 29.04.2003
Der Beschluss beruht auf § 146 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung i. d. F. d. Bek. v. 19.03.1991 (BGBl I 686) - VwGO -, in der Fassung des Gesetzes vom 20.12.2001 (BGBl I 3987) - VwGO 02 -, sowie auf § 154 Abs. 2 VwGO und auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1; 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes i. d. F. d. Bek. v. 15.12.1975 (BGBl I 3047) - GKG -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2001 (BGBl I 3638 [3639]).
Gründe:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Wirtschaftsplan 2001 des Antragsgegners vom 2. Mai 2001 in der Fassung des Nachtragswirtschaftsplanes 2001 vom 10. Dezember 2001 mangels ordnungsgemäßer Bekanntmachung unwirksam ist, mit der Folge, dass es für die Umlageerhebung an einer Rechtsgrundlage mangelt.
Für den Antragsgegner als einem der Abwasserbeseitigung dienenden Zweckverband tritt nach § 16 Abs. 3 i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit - GKG LSA - i. d. F. d. Bek. v. 26.02.1998 (LSA-GVBl., S. 81), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.03.2002 (LSA-GVBl., S. 130 [136]) an die Stelle der Haushaltssatzung der Wirtschaftsplan.
Nach § 2 Abs. 1 Eigenbetriebsgesetz i. V. m. § 6 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt - GO LSA - vom 05.10.1993 (LSA-GVBl., S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.03.2002 (LSA-GVBl., S. 130 [136]) sind (Haushalts-)Satzungen resp. die an ihre Stelle tretenden Wirtschaftspläne öffentlich bekannt zu machen.
Fehlt es - wie hier - an einer näheren normativen Ausgestaltung der Bekanntmachung über Ort, Dauer und Form, so richtet sich diese nach der einschlägigen Satzungsregelung in der Verbandssatzung.
Die am 19. August 2001 in Kraft getretene Verbandssatzung des Antragsgegners bestimmt in § 20 Abs. 1, dass Satzungen und Wirtschaftspläne des Verbandes im Amtsblatt für den Landkreis Wittenberg öffentlich bekannt gemacht werden. Sind Pläne, Karten und sonstige Unterlagen, die sich in Textform nicht darstellen lassen, bekannt zu machen, so ist die Ersatzbekanntmachung durch Auslegung im Dienstgebäude des Verbandes zulässig. Auf die Ersatzbekanntmachung ist unter Angabe des Ortes und der Dauer der Auslegung gemäß Abs. 1 hinzuweisen. Die Dauer der Auslegung beträgt 4 Wochen (Abs. 3).
Diesen Vorgaben genügt die am 22. Dezember 2001 im Amtsblatt des Landkreises Wittenberg erfolgte Veröffentlichung des Nachtragswirtschaftsplans des Antragsgegners nicht; denn sie gibt bereits nicht sämtliche nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Eigenbetriebsgesetzes notwendigen Bestandteile des Wirtschaftsplanes wie Erfolgs-, Vermögensplan und Stellenübersicht bekannt. Die vom Antragsgegner im Übrigen gewählte Form der Ersatzbekanntmachung, wonach der Nachtragswirtschaftsplan nach § 94 Abs. 3 GO LSA an den folgenden sieben Werktagen zu den Geschäftszeiten zur Einsichtnahme in seiner Geschäftsstelle ausliegt, entbehrt schon nach eigenem Satzungsrecht der Grundlage, denn § 20 Abs. 3 der Verbandssatzung sieht diese Form der Bekanntmachung lediglich für Unterlagen vor, die sich in Textform nicht darstellen lassen. Dies gilt für einen Wirtschaftsplan grundsätzlich nicht.
Diesem Befund widerspricht - entgegen der Auffassung des Antragsgegners - auch nicht die Entscheidung des Senats vom 20. Juni 2000 - B 2 S 256/99 -; denn darin wird lediglich postuliert, dass der die Haushaltssatzung ersetzende Wirtschaftsplan hinsichtlich seiner Bekanntmachung den Minimalerfordernissen für (Haushalts-)Satzungen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 94 Abs. 3 GO LSA zu genügen hat. Existieren weitergehende Regelungen im eigenen Satzungsrecht, so finden diese Anwendung.
Ende der Entscheidung
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